Sanierungsfahrplan

Verschiedene Lösungsvorschläge für die energetische Sanierung!

Individueller Sanierungsplan

Der hier angebotene individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP Bearbeitungsdauer ca. 1 Monat) deckt 5 % des notwendigen 15 %-igen Anteils erneuerbaren Energien zum EWärmeG-Nachweis (Erneuerbare-Wärme-Gesetz) in Baden-Württemberg ab. Gleichzeitig ist dieser für den iSFP-Bonus (5 % mehr Förderung im Rahmen einer KfW / BEG-Förderung) gültig.

Zeigt Energieeinsparpotentiale

Der Sanierungsfahrplan ist nichts anderes als eine individuelle Vor-Ort-Beratung, die dem Eigentümer Energieeinsparpotentiale in einem mehrseitigen Dokument aufzeigt.

Ist- und Kann-Zustand

Es wird der energetische Ist-Zustand, ein möglicher Kann-Zustand sowie die dafür notwendigen Maßnahmen, deren Kosten und die sinnvollste Reihenfolge der Sanierung ermittelt. In der Dokumentation werden energetische Sanierungen aufgeführt, mit dem Ziel einen Effizienzhaus Standard zu erreichen. Neben allen Bauteilen sowie der Heizungsanlage inkl. der Warmwasseraufbereitung werden auch baukulturelle, finanzielle und persönliche Wünsche berücksichtigt.

Häufige Fragen & Antworten

Einige häufig gestellten Fragen zu diesem Themenbereich.

Was ist der Sanierungsfahrplan?

Der Sanierungsfahrplan in Baden-Württemberg ist ein Energieberatungsbericht, der mögliche Sanierungsmaßnahmen Schritt-für-Schritt oder als Komplettsanierung darstellt. Es ist eine umfangreiche und übersichtliche Hilfe für Eigentümer, die ihr Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude modernisieren und somit Energie sparen wollen.

Durch die strukturierte Aufführung der notwendigen Maßnahmen wird Ihre Planung im Hinblick auf Zeit, Aufwand und Finanzen erleichtert.

Wann ist die Nachweispflicht zum EWärmeG zu erbringen?

Die gesetzliche Nachweispflicht zum EWärmeG erfolgt mit dem Einbau einer neuen Heizung. Nach Heizungssanierung muss die Nutzung von 15 % erneuerbaren Energien nachgewiesen werden. Die 15 % können durch verschiedene Optionen erfüllt werden.

Welche Optionen gibt es zur Erfüllung der Nachweispflicht zum EWärmeG?

Zu Erreichung der 15 % gibt es folgende Erfüllungsoptionen mit unterschiedlichen Erfüllungsgraden:

• Nutzung von erneuerbaren Energien im Wärmeerzeuger (Biogas, Bioöl, Pellets, Wärmepumpe, Solarthermie)
• Baulicher Wärmeschutz (Dämmung der Außenwände, Kellerdeckendämmung, Dachdämmung)
• Erstellung eines Sanierungsfahrplans
• Sonstige Ersatzmaßnahmen: Blockheizkraftwerk, Anschluss ans Wärmenetz, Photovoltaikanlage

Für welche Gebäude gilt das EWärmeG?

Das Gesetz gilt seit dem 01.07.2015 für Wohngebäude und Nichtwohngebäude, die nach dem 01.01.2009 gebaut wurden und eine Wohnfläche von über 50 qm vorweisen.

Für wen gilt das EWärmeG?

Das EWärmeG gilt für alle Eigentümer, die ihre Heizung nach dem 01.07.2015 saniert haben. Auch für vermietete Objekte ist der Eigentümer nachweispflichtig.

Wichtig: Auch beim Verkauf von Grundstücken bzw. dem Erwerb eines Bestandsgebäudes und erfolgter Heizungssanierung ist der neue Eigentümer verpflichtet, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten.

Gerne beantworten wir Ihnen weitere Fragen in einem persönlichen Gespräch. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf!

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Wichtig!

Die aufgeführten Empfehlungen müssen nicht zwingend umgesetzt werden. Die reine Erstellung des Sanierungsfahrplans reicht für die Anrechnung im Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes Baden-Württemberg schon aus.

Die Begriffe „Sanierungsfahrplan BAFA“, „Sanierungsfahrplan BMWi“ oder „Sanierungsfahrplan BW“ sind durchaus geläufig. Die korrekte Bezeichnung ist aber: BAFA-Vor-Ort-Beratung mit dem individuellen Sanierungsfahrplan als Beratungsinstrument.